Alterszentrum Alban-Breite

Heimreglement

Reglement über die Aufnahme, den Aufenthalt und den Austritt

Ausgabe Oktober 2001

Inhaltsverzeichnis

  1. Anmeldung und Aufnahme
  2. Eintritt
  3. Finanzielles
  4. Versicherungen
  5. Zimmer, Wäsche
  6. Arztwahl
  7. Seelsorge
  8. Verpflegung
  9. Austritt, Todesfall
  10. Beschwerden
  11. Schlussbestimmungen

1. Anmeldung und Aufnahme

1.1 Anmeldungen für den Eintritt ins Alterszentrum Alban-Breite (AZAB) nimmt die Vermittlungsstelle des Amtes für Alterspflege, Fischerweg 2, 4058 Basel, Telefon 061 267’64’60, entgegen.

1.2 Das AZAB nimmt pflegebedürftige Betagte auf, die nicht der Spitalpflege bedürfen.

1.3 Voraussetzung für die Aufnahme ist ein Wohnsitz seit mindestens fünf Jahren im Kanton Basel-Stadt.

1.4 über die Aufnahme ins AZAB entscheidet die Heimleitung abschliessend.

1.5 Personen, die starken psychischen Schwankungen (z.B. dauernder psychiatrischer Behandlungsbedürftigkeit) unterworfen sind, können nicht aufgenommen werden, mit Ausnahme der Spezialabteilung.

1.6 Das AZAB ist konfessionell und politisch neutral.

2. Eintritt

2.1 Das Eintrittsdatum wird nach Rücksprache mit Ihnen und/oder Ihren Angehörigen von der Heimleitung festgelegt.

2.2 Sollten Sie nicht zum vorgesehenen Eintrittsdatum eintreten können, so wird eine Reservationstaxe (vgl. Ziffer 3.9) erhoben.

2.3 Für Geld und Wertgegenstände können wir keine Haftung übernehmen. Wir empfehlen Ihnen, Geldbeträge und Wertsachen bei uns zu deponieren.

3. Finanzielles

3.1 Beim Eintritt in unser Heim wird ein Depotgeld fällig, das etwa den Kosten eines Monats entspricht. Auf die Erhebung eines Depotgeldes wird verzichtet, wenn Sie beim Eintritt Ihre Ausgleichskasse und das Amt für Sozialbeiträge ermächtigen, die AHV- und EL-Leistungen sowie die kantonalen Beihilfen direkt auf unser Heimkonto zu überweisen. Entsprechende Formulare erhalten Sie bei der Heimleitung (siehe Anhang).

3.2 Für Ihren Aufenthalt bezahlen Sie einen Pauschalpreis, dessen Höhe sich nach Ihrer Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit richtet. Diese halbjährlich oder bei Bedarf mittels RAI RUG Bedarfsabklärung ermittelt. Je nach Resultat werden die Bewohnerinnen und Bewohner einer der folgenden Pflegestufe zugeteilt:

Pflegestufe 0 PAOPflegestufe 4 PBCPflegestufe 8 PDD
Pflegestufe 1 PAAPflegestufe 5 IMRPflegestufe 9 CCH
Pflegestufe 2 IORPflegestufe 6 CCLPflegestufe 10 PEE
Pflegestufe 3 BABPflegestufe 7 TTTPflegestufe 11 SSP
 Pflegestufe 12 SEP


3.3 In allen Pauschalpreisen sind inbegriffen:
3.4 Die folgenden Leistungen sind in den Pauschalpreisen nicht inbegriffen und werden separat in Rechnung gestellt (vgl. Preisliste im Anhang):
3.5 Beiträge der Krankenkassen
Entsprechend dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) bezahlen die Krankenkassen auch Beiträge an die Aufenthalte in den Pflegeheimen. Keine Beiträge werden in der Pflegestufe 0 gewährt. Für die Beiträge der Kassen sind jedoch, wie für alle Leistungen der Krankenkassen, Selbstbehalte und Franchisen zu bezahlen. Der Betrag aus Selbstbehalt und Franchise ist gegenwärtig auf Fr. 830.-- pro Kalenderjahr limitiert. Die entsprechenden Beiträge der Krankenkassen werden von uns direkt eingefordert und Ihnen monatlich auf Ihrer Rechnung gutgeschrieben.

3.6 Hilflosenentschädigung
Die Hilflosenentschädigung dient zur Mitfinanzierung der Heimtaxe. Die Heime sind verpflichtet, anspruchsberechtigte Bewohnerinnen und Bewohner für den Bezug einer Hilflosenentschädigung anzumelden, sofern nicht bereits eine solche bezogen wird. Eine bestehende Hilflosenentschädigung ist beim Eintritt ins Heim bekanntzugeben.

3.7 Finanzierungshilfen
Der Kanton Basel-Stadt bietet Ih­nen verschiedene Finanzie­rungshilfen an: Für Ergänzungsleistungen zur Finanzierung eines Heimplatzes können Sie sich an das Amt für Sozialbeiträge, Grenzacherstrasse 62, 4058 Basel, wenden.
Kantonale Beihilfen können Sie beantragen, wenn Sie in den letzten fünfzehn Jahren während minde­stens zehn Jahren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hatten. Einen allfälligen Antrag richten Sie an das Amt für Sozialbeiträge, Grenzacherstrasse 62, 4058 Basel. (Tel. 061/ 267 86 66)

3.8 Anschaffungen für den persönlichen Gebrauch sind grundsätzlich Ihre Sache. Beim Bezug von Ergänzungsleistungen haben Sie ein Anrecht auf einen Beitrag für persönliche Auslagen in der Höhe von derzeit rund 350 Franken pro Monat. Dieser Betrag dient primär zur Finanzierung der Nebenleistungen, die durch die Pensions- und Pflegetaxen nicht gedeckt sind. Sofern Sie nicht mehr in der Lage sind, diesen Betrag zu verwalten, kann dies vom Heim übernommen werden.

3.9 Abwesenheit
Bei vorübergehender Abwesenheit (Spitalaufenthalt, in der Regel bis 30 Tage pro Kalenderjahr) wird Ihnen nur die Taxe der Stufe 0 verrechnet. Aus- und Eintrittstage werden voll berechnet.

Steht fest, dass eine Bewohnerin oder ein Bewohner bei einem Spitalaufenthalt nicht mehr ins Heim zurückkehren kann, ist die zuletzt verrechnete Taxe bis und mit dem Tag geschuldet, an welchem der ärztliche Entscheid schriftlich im Heim eintrifft.

3.10 Trinkgelder
Die Dienstleistungen für unsere Bewohnerinnen und Bewohner sind mit den Pflegetaxen finanziell abgegolten. Es ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des AZAB daher nicht erlaubt, Trinkgelder, grössere Geschenke und andere Vorteile für sich persönlich anzunehmen; der Umfang und die Qualität unserer Leistungen hängt keinesfalls von Zuwendungen ab. Sofern Sie gleichwohl dem Heimpersonal etwas zukommen lassen wollen, bitten wir Sie, sich mit der Heimleitung in Verbindung zu setzen.

4. Versicherungen

4.1 Der Abschluss einer Kranken- und Unfallversicherung ist obligatorisch; die Kosten für die Prämien gehen zu Ihren Lasten.

5. Zimmer, Wäsche

5.1 Die Zimmerzuteilung erfolgt nach pflegerischen, medizinischen und sozialen Aspekten durch die Heimleitung. Auf Ihre Wünsche nehmen wir soweit wie möglich Rücksicht.

5.2 Bei einem von Ihnen gewünschten Zimmerwechsel werden Ihnen die Kosten für die Umtriebe in Rechnung gestellt.

5.3 Sie können persönliche Möbelstücke entsprechend den Platzverhältnissen und im Einvernehmen mit dem Heimpersonal mitnehmen. Davon ausgenommen sind das Bett und der Nachttisch, welche vom Heim zur Verfügung gestellt werden.

5.4 Bett- und Toilettenwäsche werden vom Heim zur Verfügung gestellt. Anstelle der vom Heim zur Verfügung gestellten Toilettenwäsche können Sie Ihre eigene benützen; das Waschen obliegt in diesem Fall jedoch Ihnen. Leibwäsche und Kleider sind mit Etiketten (Name, Vorname und Heim) zu versehen. Die Etiketten werden vom Heim bestellt und in Rechnung gestellt.

5.5 Das Halten von Tieren ist im Einvernehmen mit der Heimleitung gestattet.

6. Arztwahl

6.1 Sie sind in der Wahl ihrer ärztin oder ihres Arztes frei. Die gewählte Hausärztin oder der Hausarzt muss sich indessen verpflichten, die medizinische Versorgung jederzeit, auch sonntags und nachts, zu gewährleisten. Sie oder er muss sich an die Gepflogenheiten des Hauses und an die mit den ärztinnen und ärzten getroffenen Vereinbarungen halten.

6.2 Die Kosten für Arztbesuche, Medikamente und verordnete Therapien gehen zu Ihren Lasten bzw. zu Lasten Ihrer Krankenkasse.

6.3 Arztbesuche
Soweit es der Gesundheitszustand erlaubt, besuchen die Bewohnerinnen und Bewohner unserer Heime ihre ärztinnen und ärzte in deren Praxis. Ist dies nicht mehr möglich, so kommen die Hausärztinnen und Hausärzte zu Ihnen. Bei Notfällen wird die ärztin oder der Arzt vom Heim angefordert.

7. Seelsorge

7.1 Im AZAB besteht eine seelsorgerische Betreuung. Die Zeiten der Andachten und Gottesdienste werden publiziert.

8. Verpflegung

8.1 Wir achten auf eine ausgewogene, Ihrem Gesundheitszustand entsprechende, gute und bekömmliche Ernährung. Die Mahlzeiten werden nach Möglichkeit gemeinsam eingenommen.

9. Austritt, Todesfall

9.1 Der Vertrag kann gegenseitig auf 30 Tage, jeweils auf Ende eines Monats, gekündigt werden. Bei vorzeitigem Austritt ist die zuletzt bezahlte Taxe (abzüglich Verpflegungsbeitrag) bis zur Wiederbesetzung des Bettes, längstens jedoch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, geschuldet.

9.2 Beim Ableben im Heim gilt folgendes:
Sie oder Ihr gesetzlicher Vertreter bestimmen ein Beerdigungsinstitut. Ihre Wahl geben Sie der Heimleitung bekannt.
Die Angehörigen oder die gesetzlichen Vertreter erledigen die notwendigen Formalitäten bei den Behörden. Sie können das Beerdigungsinstitut ermächtigen, dies für sie zu tun.

9.3 Der Tod gilt als Kündigung mit sofortiger Wirkung.

9.4 Die zuletzt gültige Taxe ist bis und mit dem Todestag geschuldet.

9.5 Die Räumung des Zimmers ist Sache der Angehörigen oder der gesetzlichen Vertreter. Einbettzimmer sind innerhalb von sieben Tagen (ohne Feiertage) zu räumen, in Mehrbettzimmern steht eine Frist von drei Werktagen (ohne Wochenende) zur Verfügung. Nach Ablauf der Frist wird Bargeld dem persönlichen Konto gutgeschrieben, Wertgegenstände werden dem Erbschaftsamt Basel-Stadt zur Verwahrung übergeben. Die Kosten dieser Verwahrung werden den Angehörigen in Rechnung gestellt.

9.6 Für den Fall, dass das Zimmer nicht innert der in Ziffer 9.5 genannten Fristen geräumt ist und deshalb nicht wieder belegt werden kann, ist nach Ablauf dieser Fristen die zuletzt bezahlte volle Taxe der entsprechenden Pflegestufe bis zur Räumung geschuldet.

9.7 Sterbehilfe

Jede direkte aktive Sterbehilfe ist gemäss Strafgesetzbuch verboten. Es ist dem Personal des AZAB zudem untersagt, als Täter, Anstifter oder Gehilfe Beihilfe zum Suizid zu leisten.

Den Heimbewohnerinnen und -bewohnern wird empfohlen, beim Eintritt ins AZAB für Fragen der Sterbehilfe und -begleitung eine schriftliche Patientenverfügung zu erlassen. Diese Verfügung wird vom AZAB respektiert, wenn sie von der Bewohnerin oder vom Bewohner in voller Urteilsfähigkeit erlassen worden ist.

Institutionalisierte Organisationen, die gesetzlich zulässige Sterbehilfe leisten, haben im Rahmen des Selbstbestimmungsrechtes der Bewohnerinnen und Bewohner nach Voranmeldung bei der Heimleitung Zutritt zum Heim. Die Heimleitung gestattet den Zutritt nur, wenn eine unbeeinflusste und wiederholte Willensäusserung der voll urteilsfähigen Person bezüglich ihres Sterbewunsches vorliegt und wenn ein unabhängiges ärztliches Gutachten die nach menschlichem Ermessen unheilbare und unerträgliche Beeinträchtigung der Lebensfunktionen bestätigt.

10. Beschwerden

10.1 Mit dem Eintritt ins Heim anerkennen Sie oder Ihr gesetzlicher Vertreter die Bestimmungen dieses Reglements.

10.2 Wünsche, Beanstandungen und Beschwerden richten Sie bitte an die Heimleitung. Entscheide der Heimleitung können Sie beim Präsidenten des Stiftungsrates, Herr Dr. A. Rüegg, Zürcherstr. 97 4052 Basel, anfechten.

Allfällige Beschwerden können zudem der dafür zuständigen Ombudsstelle unterbreitet werden.
Basler Ombudsstelle für Altersfragen und Spitex, Postfach 959, 4001 Basel

11. Schlussbestimmungen

Das vorliegende Heimreglement ersetzt das Aufnahmereglement vom Dezember 1995. Es tritt per 1.Oktober 2001 in Kraft.


ALTERSZENTRUM ALBAN-BREITE

Adrian Kummer
Direktor Alterszentrum
Dr. A. Rüegg
Präsident Stiftungsrat


Genehmigt vom Stiftungsrat 21.08.2001


Anhang

Berechnung der Depotgelder nach Art. 3.1

Art. 3.1 Beim Eintritt ins AZAB wird ein Depotgeld fällig, das etwa den Kosten eines Monats entspricht. Dieses Depotgeld wird auf das Konto des AZAB überwiesen und entsprechend dem Mietzinskonto der BKB Stand (1.1. für das laufende Jahr) verzinst.

Das Depotgeld berechnet sich für das Jahr 2001 wie folgt:

Pflegestufe Tageskosten abzüglich Beiträge der Krankenkasse Durchschnittliche Kosten pro Monat ca. Depotgeld
PA0 0 CHF 125.90 CHF 0.-- CHF 3’820.-- CHF 4'000.--
PAA 1 CHF 165.20 CHF 16.-- CHF 4'550.-- CHF 4'000.--
IOR 2 CHF 200.50 CHF 31.-- CHF 5'170.-- CHF 5'000.--
BAB 3 CHF 207.50 CHF 34.-- CHF 5'290.-- CHF 6'000.--
PBC 4 CHF 218.60 CHF 39.-- CHF 5’480.-- CHF 6’000.--
IMR 5 CHF 250.80 CHF 52.-- CHF 6’070.-- CHF 6’000.--
CCL 6 CHF 257.90 CHF 55.-- CHF 6’190.-- CHF 6’000.--
TTT 7 CHF 266.90 CHF 59.-- CHF 6’340.-- CHF 6’000.--
PDD 8 CHF 271.00 CHF 61.-- CHF 6’400.-- CHF 6’000.--
CCH 9 CHF 294.10 CHF 70.-- CHF 6’830.-- CHF 6’500.--
PEE 10 CHF 293.10 CHF 70.-- CHF 6'800.-- CHF 6’500.--
SSP 11 CHF 315.30 CHF 79.-- CHF 7'200.-- CHF 7'000.--
SEP 12 CHF 377.70 CHF 105.-- CHF 8'310.-- CHF 8'000.--

Auf ein Depotgeld wird verzichtet, wenn Sie das Amt für Sozialbeiträge des Kantons ermächtigen, die AHV-, Ergänzungsleistungen und Kantonale Beihilfen direkt auf das persönliche Konto beim AZAB zu überweisen.